14.05.2021
§ 16 Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe
am Dienstag wurde die Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona Virus
mit Gültigkeit ab 17.05.2021 aktualisiert.
Für die Jugendarbeit nach (§16) bedeutet dies:
– innerhalb geschlossener Räume sind weiterhin Angebote in festen
Gruppen mit bis zu zehn Kindern/Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Kursleiter*innen möglich.
– außerhalb geschlossener Räume sind Angebote in festen Gruppen mit bis
zu 20 Kindern/Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
unter Anleitung von bis zu zwei Kursleiter*innen möglich.
– Außerschulische Bildungsangebote in Präsenz sind für Kinder- und
Jugendliche bis 18 Jahren in festen Gruppen und begrenzter
Teilnehmerzahl nach den Vorgaben des §16, drinnen wie draußen, wieder
möglich. Jugendbildungsveranstaltungen für junge
Erwachsene/Erwachsene >18 Jahre dürfen ausschließlich draußen
stattfinden. Näheres hierzu siehe
https://www.ljrsh.de/corona/regelungen-fuer-die-jugendarbeit/
– Abstandsgebot. Ausnahmen vom Abstandsgebot sind nur möglich, wenn der
Zweck des Angebots dies erfordert und alle Teilnehmer*innen eine
qualifizierte Mund- und Nasenbedeckung tragen.
– Mund-Nasen-Bedeckung. In geschlossenen Räumen, die öffentlich für
Besucherinnen und Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder
Betriebsstätten (für MA) in geschlossenen Räumen ist eine
Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Regelung gilt
nicht am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5
Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich
geeignete physische Barrieren verringert wird.
– geimpfte/genesene Teilnehmer*innen:. Vollständig geimpfte oder
genesene Teilnehmer*innen werden bei der Beschränkung der Teilnehmerzahl
nicht mitgezählt.
Die vollständigen Regelungen findet ihr hier:
https://www.ljrsh.de/corona/regelungen-fuer-die-jugendarbeit/